Satzung
§ 1
Name, Zweck und Sitz
(1) Die Wählergruppe führt den Namen "Aktive freie Möhnsener Wählergemeinschaft“
die Kurzbezeichnung lautet: "AFM-WG“
(2) Die Wählergemeinschaft AFM-WG ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Möhnsen, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage
und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt
(3) Die Wählergemeinschaft AFM-WG hat ihren Sitz in Möhnsen.
§2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Wählergemeinschaft AFM-WG können alle Einwohnerinnen und Einwohner
der Gemeinde Möhnsen werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Schleswig-Holstein wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
• schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden oder
• Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder
• Tod oder
• Wegzug aus Möhnsen
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(4) Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§3
Mittel
Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
Der Vorstand kann Jahresmitgliedsbeiträge festlegen.
§4
Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertretenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorstand schriftlich mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nichts anderes beantragt wird.
5. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Kandidaten und Kandidatinnen zur Gemeindewahl sind von der Mitgliederversammlung nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Abstimmung vorzunehmen.
6. Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt gemäß Punkt 2.
§6
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
• Einem/einer Vorsitzenden
• Zwei stellvertretenden Vorsitzenden
• Einem Schriftführer
Der Vorstand ist durch die/den Vorsitzende (n) und einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden zur Wahrnehmung aller Interessen der AFM-WG ermächtigt.
Dieser hat die Wahlvorschläge aufgrund der Wahl der Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschriften der Gemeinde- Wahlleitung rechtzeitig einzureichen.
Die Tätigkeit aller Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich.
§7
Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
(1)Für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen sind die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz zu beachten.
(2) Eine einheitliche Abstimmung über ganze Listen ist nur zulässig, sofern dem das Gemeinde und Kreiswahlgesetz nicht entgegen steht und der genaue Wahlmodus vorher von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§8
Auflösung
Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§10
Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
• Ort und Zeit der Versammlung,• Form der Einladung,• Namen der Teilnehmenden (Anwesenheitsliste),• Tagesordnung und• Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von diesem und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung
bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.
§11
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am ... in ... genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am ... in Kraft.
Stand: 2017